Guido Metz Immobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf den uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, möglichst richtige und vollständige Angaben zu erhalten; unsere Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Auftraggeber (Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer usw.) verpflichtet sich, alle Daten wahrheits­gemäß zur Verfügung zu stellen und befreit uns hinsichtlich der Weitergabe von datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Der Auftraggeber haftet bei falschen Angaben für die uns und anderen Vertrags­partnern entstandenen Schäden.
  3. Unsere Angebote sind nur für den Adressaten bestimmt und absolut vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Bei unbefugter Weitergabe und darauf beruhendem Vertragsabschluss durch Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zum Schadenersatz in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr.
  4. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner entgeltlich tätig zu werden. Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.
  5. Wenn nicht anders vereinbart, beträgt unsere Provision für Nachweis oder Vermittlung:
  • 3 % des Kaufpreises für den Verkäufer
  • 3 % des Kaufpreises für den Käufer
  • 2 Nettomonatsmieten für den Besteller bei Vermietung

zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eines von uns nachgewiesenen oder vermittelten Objekts. Die Provision ist bei Vertragsabschluss fällig und zahlbar.

  1. Die Provision nach Punkt 5 dieser Bedingungen wird ebenso fällig, falls über das nachgewiesene Objekt ein anderer als ursprünglich vorgesehener Vertrag abgeschlossen wird, der mit dem ursprünglich vorgesehenen Vertrags wirtschaftlich identisch ist. Bei Abschluss eines Kaufvertrages, der unter Vernachlässigung der umseitig unter 2 beschriebenen Vereinbarung geschlossen wird, besteht der Provisionsanspruch des Auftragnehmers unverändert fort. In diesem Fall überträgt sich der Anspruch des Auftragnehmers an den Käufer auf den Verkäufer.
  2. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages allein genügt zur Entstehung der Provi­sionspflicht, auch wenn später ohne unsere weitere Mitwirkung ein Vertragsabschluss über das nachgewiesene Objekt zustande kommt. Der Ursachenzusammenhang zwischen Maklernachweis und einem eventuell späteren Vertragsabschluss wird durch spätere Direktangebote des Verkäufers/Vermieters nicht unterbrochen.
  3. Die Provisionspflicht nach Punkt 5 entsteht auch, soweit durch unsere vermittelnde Tätigkeit ein Vertragsabschluss über ein bereits bekanntes Objekt zustande kommt und unsere Tätigkeit bei objektiver Betrachtung – als mit ursächlich für den Vertragsabschluss anzusehen ist.
  4. Die Rückgängigmachung eines einmal zustande gekommenen Vertrages durch Aufhebung, Rücktritt, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Rechtsungültigkeit berührt den Provisionsanspruch nicht, soweit die Ursache vom Provisionspflichtigen zu vertreten ist (z.B. Unterlassen v. Anträgen, Nichtbetreiben von Genehmigungen, Zurückhaltung wesentlicher Angaben etc.). auf mögliche Schadenersatzansprüche anderer Vertragspartner wird hiermit hingewiesen.
  5. Da wir nicht ohne Provisionsberechnung gern. Punkt 5 tätig werden, bedeutet die Besichtigung eines angebotenen Objektes, die weitere Inanspruchnahme unserer Dienste oder die Aufnahme von Ver­handlungen über nachgewiesene Objekte eine Anerkennung der vor- u. nachstehenden Bedingungen. Die Abweichung davon bedarf der schriftlichen Bestätigung.
  6. Berufung auf frühere Kenntnis ist ausgeschlossen. Der Honoraranspruch erlischt nach zwei Jahren ab Angebotsnachweis.
  7. Die Unwirksamkeit von einzelnen Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Freising.